Gegen dieses Verständnis spricht schon der Umstand, dass es aus einer objektiven Sicht kaum sachgemäss erscheint, eine Regelung zu vereinbaren, die eine Provisionsberechnung letztlich von einer komplizierten Abrechnung gestützt auf die internen Kosten der Beklagten abhängig machen würde, welche die Klägerin kaum nachvollziehen könnte. Dies wiederspräche dem Charakter der Vereinbarung, die sehr schlicht gehalten ist. Zudem wäre eine solche Berechnung systemfremd, berechnet sich ein Provisionsanspruch doch regelmässig gestützt auf den Verkaufspreis und die von den Parteien geschlossene Vereinbarung bildet hier keine Ausnahme.