misslingt schon deshalb, weil die Klägerin vorbringt, die Klausel anders verstanden zu haben, wofür schon der Umstand spricht, dass nicht anzunehmen ist, die Klägerin habe sich damit einverstanden erklären wollen, dass eine Schlechterfüllung des Vertrags durch die Beklagte, für welche die Klägerin kein Verantwortung trägt, zu einer Kürzung der Provision führen soll. aa) Die Klausel ist somit objektiv aufgrund eines hypothetischen Parteiwillens auszulegen, wobei der Wortlaut Ausgangspunkt der Auslegung zu bilden hat. Dabei fällt auf, dass der Wortlaut unklar ist. Die Beklagte geht sinngemäss von folgendem Verständnis der Klausel aus: