d) Die Klägerin behauptet zwar, der Wortlaut gebe den übereinstimmenden Willen der Parteien nicht wieder, vermag jedoch letztlich den Inhalt einer auf einem tatsächlichen übereinstimmenden Willens der Parteien abweichenden Vereinbarung nicht zu beweisen. Umgekehrt hat die Beklagte zu beweisen, dass ihr Verständnis der Klausel auf einem tatsächlichen übereinstimmenden Willen beruhte. Dieser Beweis © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte