100 Abs. 1 OR zu schliessen, dass die Vereinbarung des Dahinfallens eines Provisionsanspruches zumindest bei grober Fahrlässigkeit des Auftraggebers nichtig wäre. Die Frage, ob es den Parteien nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit erlaubt ist, eine Reduktion der Provision bei selbst zu verantwortenden Einnahmeausfällen des Auftraggebers zu vereinbaren, kann jedoch, wie nachfolgend auszuführen ist, offen gelassen werden.