BSK- Wettenschwiler, N 1 zu Art. 418h OR; CHK-Mathys, Art. 418g-k OR N 10; je mit Verweisen). Gegen diese Ansicht spricht jedoch, dass es sich bei Art. 418h OR nicht um eine zwingende Norm handelt (vgl. die Übersicht bei: ZK-Bühler, N 49 zu Vorbemerkungen Art. 418a – Art. 418c OR). Indessen ist gestützt auf Art. 100 Abs. 1 OR zu schliessen, dass die Vereinbarung des Dahinfallens eines Provisionsanspruches zumindest bei grober Fahrlässigkeit des Auftraggebers nichtig wäre.