cc) Fraglich bleibt, ob das Gesetz eine vertraglich vereinbarte Reduktion der Provision auch erlaubt, wenn die Gegenleistung des Kunden wegen Schlechterfüllung durch den Auftraggeber (teilweise) ausbleibt. Art. 418h Abs. 2 OR, der das Dahinfallen des Provisionsanspruchs bei unterbliebener Gegenleistung regelt, setzt nach seinem Wortlaut nicht voraus, dass das Ausbleiben der Gegenleistung nicht vom Auftraggeber selbst zu verantworten ist. In der nicht höchstrichterlichen Rechtsprechung und Lehre wird jedoch die Ansicht vertreten, dass Art. 418h Abs. 2 OR trotzdem in diesem Sinne zu interpretieren sei (Bühler, Zürcher Kommentar, N 15 zu Art. 418h OR; BSK- Wettenschwiler, N 1 zu Art.