bb) Bei der Vereinbarung der Höhe der Provision sind die Parteien frei. Ihre vertragliche Vereinbarung geht einer allfälligen Übung vor (BSK-Wettenschwiler, N 6 zu Art. 418g OR). Nach Art. 418g OR ist es deshalb nicht ausgeschlossen, die Höhe der Provision an die Höhe der Einnahmen des Auftraggebers zu koppeln. In Art. 418h OR sieht der Gesetzgeber sogar selbst vor, dass der Provisionsanspruch dahinfalle, wenn das vermittelte Geschäft aus einem vom Auftraggeber nicht zu vertretenden Grund nicht ausgeführt werden kann oder wenn die Gegenleistung für die vom Auftraggeber erbrachten Leistungen – zu einem grossen Teil – unterbleibt.