418g-k OR N 9). Art. 418g OR ist nur insoweit zwingend, als die Parteien die Provision des Vermittlungsagenten nicht zusätzlichen Voraussetzungen unterwerfen können. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Entstehung des Provisionsanspruchs von nicht mehr als der Vermittlung eines konkreten Geschäfts abhängig. Wären weitere Voraussetzungen zu erfüllen, läge gemäss dem Bundesgericht kein Agenturvertrag mehr vor (BGE 121 III 414 E. 2c; vgl. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte CHK-Mathys, Art. 418g-k OR N 7).