c/aa) Unzutreffend ist der Einwand der Klägerin, das zwingende Recht schliesse eine vertragliche Vereinbarung, wonach der Provisionsanspruch bei Garantieansprüchen des Kunden zu reduzieren sei, von vornherein aus. Wie sich bereits aus dem Text von Art. 418g Abs. 1 OR ergibt, hat der Agent Anspruch auf eine Provision, wobei diese grundsätzlich mit Abschluss des Geschäfts in voller Höhe entsteht. Diese ist aber soweit wie hier schriftlich vereinbart, resolutiv bedingt bis zur Ausführung des Geschäfts, namentlich bei Preisreduktionen seitens des Kunden oder bei Garantiearbeiten (CHK-Mathys, Art. 418g-k OR N 9).