b) Mit der genannten Klausel beabsichtigten die Parteien offenbar, das Risiko einer nicht vollständigen Bezahlung der Auftraggeberin durch den vermittelten Kunden teilweise auf die Agentin zu überwälzen. Aus der Formulierung geht hervor, dass die Provision u.a. dann anteilsmässig zu reduzieren sei, wenn die volle Gegenleistung des Kunden wegen eines Garantiefalls ("price reductions caused by … warranty work") ausbleibt.