2. a) Unbestritten ist, dass die Beklagte bei der C. und der E. Nachbesserungsbzw. Umbauarbeiten ausführen musste, um die Kunden zufriedenzustellen. Nach Darstellung der Beklagten erbrachten die gelieferten Maschinen anfänglich nicht die geforderte bzw. vereinbarte Leistung. Die Beklagte macht geltend, die Provision sei wegen der Notwendigkeit dieser "Garantiearbeiten" zu reduzieren.