1. Zwischen den Parteien bestand (bis zur Kündigung per 31. Dezember 2011) ein Vertragsverhältnis, das als Agenturvertrag zu qualifizieren ist. Unbestritten ist, dass die Klägerin der Beklagten die Kunden C., D. und E. vermittelte und dass diese Kunden bei der Beklagten Maschinen bestellten. Umstritten sind noch Provisionsansprüche aus fünf von diesen drei Kunden getätigten Bestellungen. Die Beklagte bestreitet zwar nicht grundsätzlich, dass es sich um provisionsauslösende Bestellungen handelte, sie macht © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte