Mit dieser Eingabe der Beklagten trat der Aktenschluss ein. Sie legte an der Hauptverhandlung nicht dar, dass die Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO erfüllt seien. Die in den Plädoyernotizen von der Beklagten vorgebrachten Noven und Beweisanträge, namentlich auch deren mit neuen Tatsachenbehauptungen verbundenen "Verknüpfungen" (vgl. Leuenberger, ZPO Komm., Art. 221 N 51), sind, da unzulässig, nicht zu berücksichtigen. […] III.