Die Beklagte wandte daraufhin nicht ein, den Parteien stehe das Recht zu, in einem weiteren Schriftenwechsel oder an der Hauptverhandlung noch unbegrenzt Noven vorzutragen. Sie verhält sich damit widersprüchlich, wenn sie ihre Eingabe zur Forderungsklage ausdrücklich als Duplik bezeichnet, aber an der Verhandlung vorträgt, es habe kein zweiter Schriftenwechsel stattgefunden. Die Beklagte behielt sich denn auch in der Duplik vom 23. Dezember 2016, d.h. im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels, in einem neuen Rechtsbegehren Ziff. 3 die Geltendmachung von Schadenersatz ausdrücklich vor, begründete diesen und legte neue Akten ein. Mit dieser Eingabe der Beklagten trat der Aktenschluss ein.