Nach Aufhebung der Verfahrensbeschränkung am 27. Juni 2016 fand der umfassende zweite Schriftenwechsel zur Forderungsklage statt. Die Beklagte bezeichnete ihre Eingabe denn auch folgerichtig ausdrücklich als Duplik. Die Parteien wurden am 29. Dezember 2016 darauf hingewiesen, dass der Schriftenwechsel – abgesehen von der Gehörswahrung – abgeschlossen sei. Die Beklagte wandte daraufhin nicht ein, den Parteien stehe das Recht zu, in einem weiteren Schriftenwechsel oder an der Hauptverhandlung noch unbegrenzt Noven vorzutragen.