Frist zur Bezifferung ihrer Forderung anzusetzen sei. Damit hatte ein – abgesehen von der zu beziffernden Provisionsforderung – umfassender einfacher Schriftenwechsel stattgefunden und nach einem weiteren Schriftenwechsel trat der Aktenschluss ein (BGE 140 III 312 E. 6.3.2; Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 229 N 4a). Der folgende Schriftenwechsel beschränkte sich auf die Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2. Mit dem Zwischenentscheid wurde über diese (rechtskräftig) entschieden. Nach Aufhebung der Verfahrensbeschränkung am 27. Juni 2016 fand der umfassende zweite Schriftenwechsel zur Forderungsklage statt.