4. a) Die Beklagte macht geltend, da sich der erste Schriftenwechsel vor dem Zwischenentscheid auf die Frage der Aktenherausgabe beschränkt habe, habe sie erst danach zu den materiellen Grundlagen des Forderungsprozesses Stellung nehmen können. Sie habe sich somit nur in einer Eingabe im Sinne einer Klageantwort zur Forderung äussern können, weshalb die an der Hauptverhandlung neu vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel zulässig seien. Die Klägerin beantragt, diese seien aus dem Recht zu weisen.