Mit der Klage verlangte die Klägerin u.a. Rechnungslegung über die erzielten Provisionen und Einsichtnahme in die entsprechenden Belege, worauf das Handelsgericht nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels, wobei der zweite auf die Rechnungslegung und Einsichtnahme beschränkt wurde, mit Zwischenentscheid vom 18. Dezember 2014 / 23. November 2015 die Beklagte im Sinne der klägerischen Anträge verpflichtete. Die Klägerin erstattete am 19. August 2016 eine die Klage ergänzende Eingabe ("Replik") mit Bezifferung ihrer Forderung, worauf die Beklagte am 23. Dezember 2016 eine die Klageantwort ergänzende Eingabe ("Duplik") einreichte. Aus den Erwägungen: II. […]