{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-02-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2012-192_2018-02-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2924&type=1563347022&cHash=2b8b69fc4295ec267dfd5688b663f73e", "Checksum": "5fe939fa751f76e53344a504fd009327"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2012.192"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 09.02.2018 HG.2012.192"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 09.02.2018 HG.2012.192"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 09.02.2018 HG.2012.192"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 229 Abs. 1 ZPO (SR 272): Wird ein erster voller Schriftenwechsel und ein weiterer, auf die Rechnungslegung und Einsichtnahme beschränkter Schriftenwechsel durchgeführt, tritt mit der nach dem Zwischenentscheid erstatteten Replik und Duplik Aktenschluss ein.Art. 418g und Art. 418h OR (SR 220): Zulässigkeit und Auslegung einer Vertragsklausel, die zum (teilweisen) Dahinfallen des klägerischen Provisionsanspruchs führt.Art. 418u Abs. 1 OR (SR 220): Wesentliche Ausweitung des Kundenkreises, aus der auch nach Auflösung des Agenturverhältnisses erhebliche Vorteile erwachsen, im konkreten Fall verneint.Art. 418c OR (SR 220): Die Sorgfaltspflicht des Agenten ist in der Regel kaufmännischer Natur. Bringt der Auftraggeber vor, der Agent treffe Sorgfaltspflichten in der Übermittlung von technischen Angaben, hat er substantiiert darzulegen, worin diese Pflichten genau bestanden. Dies zumal sich die Tätigkeit des Agenten auf die Vermittlung des Geschäfts beschränkt und es bei grösseren technischen Projekten den Gepflogenheiten entspricht, dass nach Vertragsabschluss zwischen dem Besteller und dem Lieferanten eine direkte Kommunikation zur technischen Abwicklung des Auftrags stattfindet. (Handelsgericht, 9. 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Bringt der Auftraggeber vor, der Agent treffe Sorgfaltspflichten in der Übermittlung von technischen Angaben, hat er substantiiert darzulegen, worin diese Pflichten genau bestanden. Dies zumal sich die Tätigkeit des Agenten auf die Vermittlung des Geschäfts beschränkt und es bei grösseren technischen Projekten den Gepflogenheiten entspricht, dass nach Vertragsabschluss zwischen dem Besteller und dem Lieferanten eine direkte Kommunikation zur technischen Abwicklung des Auftrags stattfindet. (Handelsgericht, 9. Februar 2018, HG.2012.192).\n\nc) Die Agentin hat die Interessen der Auftraggeberin mit der Sorgfalt eines\nordentlichen Kaufmannes zu wahren (Art. 418c OR). Schon aus dem verwendeten\nBegriff des Kaufmannes ergibt sich, dass der Agent regelmässig nicht in die technische\nAbwicklung eines Auftrags bzw. einer Bestellung einbezogen ist. In der Regel erschöpft\nsich der Beitrag des Agenten vielmehr in der Vermittlung des Geschäftes und dessen\nkaufmännische Bearbeitung. In der Literatur werden denn auch als Beispiele zur\nSorgfaltspflicht die ordentliche Buchhaltung, Einhaltung vorgeschriebener\nAusführungsweisungen (Vertrags- und Zahlungsbedingungen für Abnehmer),\nbeschränkte Solvenzprüfung, Information des Auftraggebers über Abschlüsse und die\nFührung von Kundenlisten erwähnt (BSK-Wettenschwiler, N 4 zu Art. 418c OR). Gerade\nbei technisch anspruchsvollen Projekten wie den vorliegenden entspricht es den\nGepflogenheiten, dass nach Vertragsabschluss eine direkte Kommunikation zwischen\ndem Besteller und dem Lieferanten zur technischen Abwicklung des Auftrags\nstattfindet. Aus dem Vertragstext ergeben sich denn auch keine Anhaltspunkte dafür,\ndass die Klägerin verpflichtet gewesen wäre, sich genauer mit technischen\nKundenwünschen auseinanderzusetzen und die Abwicklung der vermittelten Geschäfte\nentsprechend technisch zu begleiten. Es wäre somit an der Beklagten gelegen,\nsubstantiiert darzulegen, worin die behaupteten Pflichten der Klägerin genau\nbestanden, und allenfalls anhand von anderen Auftragsabwicklungen aufzuzeigen,\nwelche technischen Abklärungen und Übermittlung von technischen Daten die\nBeklagte regelmässig ausführte. Die Beklagte betrachtet jedoch die Verpflichtung zur\nÜbermittlung als selbstverständlich, indem sie der Klägerin pauschal vorwirft, wichtige\nKundenwünsche \"nicht im Detail aufgenommen\" und diese auch nicht \"mit der\ngenügenden Deutlichkeit kommuniziert\" zu haben. Diese Vorbringen genügen den\nAnforderungen an eine hinreichende Substantiierung der behaupten vertraglichen\nPflichten nicht. Daran vermag auch der pauschale Hinweis auf die Sorgfaltspflicht des\nAgenten gemäss Art. 418c OR nichts zu ändern. Da es schon an einer hinreichenden\nBegründung der behaupteten vertraglichen Sorgfaltspflichten bzw. deren Verletzung\nfehlt, ist es irrelevant, dass die substantiierten Vorbringen und Beweisanträge sowie die\nEinreichung von neuen Beweismitteln zur Schadenhöhe an der Hauptverhandlung\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nverspätet waren. Die behauptete beklagtische Schadenersatzforderung ist demnach\nabzuweisen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/11\n"}