{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-02-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2012-192_2018-02-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2924&type=1563347022&cHash=2b8b69fc4295ec267dfd5688b663f73e", "Checksum": "5fe939fa751f76e53344a504fd009327"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2012.192"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 09.02.2018 HG.2012.192"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 09.02.2018 HG.2012.192"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 09.02.2018 HG.2012.192"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 229 Abs. 1 ZPO (SR 272): Wird ein erster voller Schriftenwechsel und ein weiterer, auf die Rechnungslegung und Einsichtnahme beschränkter Schriftenwechsel durchgeführt, tritt mit der nach dem Zwischenentscheid erstatteten Replik und Duplik Aktenschluss ein.Art. 418g und Art. 418h OR (SR 220): Zulässigkeit und Auslegung einer Vertragsklausel, die zum (teilweisen) Dahinfallen des klägerischen Provisionsanspruchs führt.Art. 418u Abs. 1 OR (SR 220): Wesentliche Ausweitung des Kundenkreises, aus der auch nach Auflösung des Agenturverhältnisses erhebliche Vorteile erwachsen, im konkreten Fall verneint.Art. 418c OR (SR 220): Die Sorgfaltspflicht des Agenten ist in der Regel kaufmännischer Natur. Bringt der Auftraggeber vor, der Agent treffe Sorgfaltspflichten in der Übermittlung von technischen Angaben, hat er substantiiert darzulegen, worin diese Pflichten genau bestanden. Dies zumal sich die Tätigkeit des Agenten auf die Vermittlung des Geschäfts beschränkt und es bei grösseren technischen Projekten den Gepflogenheiten entspricht, dass nach Vertragsabschluss zwischen dem Besteller und dem Lieferanten eine direkte Kommunikation zur technischen Abwicklung des Auftrags stattfindet. (Handelsgericht, 9. Februar 2018, HG.2012.192)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 04:31:17", "Checksum": "511b71bf51d5de39bf7323140da893c3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 09.02.2018 HG.2012.192\nRegeste:\nArt. 229 Abs. 1 ZPO (SR 272): Wird ein erster voller Schriftenwechsel und ein weiterer, auf die Rechnungslegung und Einsichtnahme beschränkter Schriftenwechsel durchgeführt, tritt mit der nach dem Zwischenentscheid erstatteten Replik und Duplik Aktenschluss ein.Art. 418g und Art. 418h OR (SR 220): Zulässigkeit und Auslegung einer Vertragsklausel, die zum (teilweisen) Dahinfallen des klägerischen Provisionsanspruchs führt.Art. 418u Abs. 1 OR (SR 220): Wesentliche Ausweitung des Kundenkreises, aus der auch nach Auflösung des Agenturverhältnisses erhebliche Vorteile erwachsen, im konkreten Fall verneint.Art. 418c OR (SR 220): Die Sorgfaltspflicht des Agenten ist in der Regel kaufmännischer Natur. Bringt der Auftraggeber vor, der Agent treffe Sorgfaltspflichten in der Übermittlung von technischen Angaben, hat er substantiiert darzulegen, worin diese Pflichten genau bestanden. Dies zumal sich die Tätigkeit des Agenten auf die Vermittlung des Geschäfts beschränkt und es bei grösseren technischen Projekten den Gepflogenheiten entspricht, dass nach Vertragsabschluss zwischen dem Besteller und dem Lieferanten eine direkte Kommunikation zur technischen Abwicklung des Auftrags stattfindet. (Handelsgericht, 9. Februar 2018, HG.2012.192).\n\nc/aa) Von einer wesentlichen Erweiterung des Kundenkreises kann gesprochen\nwerden, wenn der Agent einen Kundenkreis der Auftraggeberin überhaupt erst\ngeschaffen oder diesen wesentlich erweitert hat, sodass dem Auftraggeber aus der\nGeschäftsverbindung mit der neu erworbenen Kundschaft auch nach Auflösung des\nAgenturverhältnisses wesentliche Vorteile erwachsen (ZK-Bühler, N 23 zu Art. 418u\nOR, m. Verw. a. HGer ZH, SJZ 53/1957, 289).\n\nbb) Die Klägerin behauptet, in den Ländern Belgien und Luxemburg neun Abnehmer\nals Kunden geworben zu haben. Die Beklagte anerkennt, von den Kundinnen C., D., E.\nund F. Bestellungen erhalten zu haben. Da die Klägerin auch nach Einsichtnahme in die\nbeklagtische Buchhaltung keine Belege für weitere Kundenbeziehung nachweisen\nkonnte, sind lediglich die Beziehungen zu den vier genannten Firmen näher zu prüfen.\n\naaa) Wie die Beklagte mit entsprechenden Unterlagen nachgewiesen hat, bestand mit\nden Kunden C. und D. bereits vor Beginn der klägerischen Agententätigkeit eine\nKundenbeziehung.\n\nbbb) Es verbleiben als neu gewonnene Kunden die Unternehmen E. und F. Somit steht\nfest, dass die Beklagte den beklagtischen Kundenkreis bloss um zwei Kunden erweitert\nhat. Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass nach übereinstimmender\nDarstellung der Parteien der Kreis der potentiellen Kunden in den Ländern Belgien und\nLuxemburg auf die von der Klägerin aufgezählten neun Unternehmen beschränkt ist,\nhandelt es sich dabei nicht um eine wesentliche Ausweitung des Kundenkreises i.S.v.\nArt. 418u Abs. 1 OR.\n\ncc) Als erhebliche Vorteile im Sinne des Gesetzes kommen vorliegend finanzielle\nVorteile in Betracht, welche sich für die Beklagte aus dem Fortbestand der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nhinzugewonnenen Kundenbeziehungen ergaben. Nach eigener Darstellung erzielte die\nBeklagte mit der Kundin F. in den Jahren 2007 bis 2011 gerade einmal\ndurchschnittliche Einnahmen in Höhe von rund EUR 7‘000.00 pro Jahr. Die E. gab in\nden Jahren 2007 bis 2011 lediglich die Bestellung über EUR 218‘000.00 auf und war\ndann nicht mehr Kundin der Beklagten. Unabhängig davon, weshalb die E. keine neuen\nBestellungen mehr tätigte, kann unter diesen Umständen nicht von erheblichen\nVorteilen gesprochen werden, welche der Beklagten auch nach Auflösung des\nAgenturverhältnisses erwachsen (ZK-Bühler, N 23 zu Art. 418u OR; BSK-\nWettenschwiler, N 7 zu Art. 418u OR mit Hinweis auf BGE 103 II 277 E. 2).\n\ndd) Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass die Erweiterung des\nKundenstamms um zwei Abnehmerinnen keine wesentliche Erweiterung darstellt und\naus dieser Erweiterung nach Auflösung des Agenturverhältnisses auch keine\nerheblichen Vorteile erwuchsen. Die beantragte Kundschaftsentschädigung von\nEUR 3‘000.00 ist abzuweisen.\n\n5. […]\n\n6. a) Die Beklagte stellt dieser Forderung einen Schadenersatzanspruch in Höhe\nvon EUR 202‘788.00 zur Verrechnung gegenüber. Als Begründung führt sie an, die\nKlägerin habe ihre Sorgfaltspflicht als Agentin missachtet, indem sie wichtige\nKundenwünsche der C. \"nicht im Detail aufgenommen\" und diese auch nicht \"mit der\ngenügenden Deutlichkeit kommuniziert\" habe. Deshalb seien Nachbesserungsarbeiten\nnotwendig geworden und schlussendlich habe sich aus diesem Geschäft ein Verlust\nergeben.\n\nb) Eine Haftung der Klägerin setzt eine Vertragsverletzung voraus. In ihrer Eingabe\nvom 9. Januar 2017 bestreitet die Klägerin, die Agententätigkeit unsorgfältig ausgeführt\nund Unterlassungen bzw. Versäumnisse begangen zu haben. Folglich hat die Beklagte\ndie von ihr behauptete Vertragsverletzung zu beweisen (Art. 8 ZGB). Als Beweis für ihre\nBehauptung, die Klägerin sei verpflichtet gewesen, die Kundenwünsche bzw. die\nSpezifikationen der bestellten Maschinen weiterzuleiten, und habe gegen diese Pflicht\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nverstossen, beantragt die Beklagte allerdings einzig eine Parteibefragung ihres\nVerwaltungsratspräsidenten G.\n\n"}