{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-02-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2012-192_2018-02-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2924&type=1563347022&cHash=2b8b69fc4295ec267dfd5688b663f73e", "Checksum": "5fe939fa751f76e53344a504fd009327"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2012.192"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 09.02.2018 HG.2012.192"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 09.02.2018 HG.2012.192"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 09.02.2018 HG.2012.192"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 229 Abs. 1 ZPO (SR 272): Wird ein erster voller Schriftenwechsel und ein weiterer, auf die Rechnungslegung und Einsichtnahme beschränkter Schriftenwechsel durchgeführt, tritt mit der nach dem Zwischenentscheid erstatteten Replik und Duplik Aktenschluss ein.Art. 418g und Art. 418h OR (SR 220): Zulässigkeit und Auslegung einer Vertragsklausel, die zum (teilweisen) Dahinfallen des klägerischen Provisionsanspruchs führt.Art. 418u Abs. 1 OR (SR 220): Wesentliche Ausweitung des Kundenkreises, aus der auch nach Auflösung des Agenturverhältnisses erhebliche Vorteile erwachsen, im konkreten Fall verneint.Art. 418c OR (SR 220): Die Sorgfaltspflicht des Agenten ist in der Regel kaufmännischer Natur. Bringt der Auftraggeber vor, der Agent treffe Sorgfaltspflichten in der Übermittlung von technischen Angaben, hat er substantiiert darzulegen, worin diese Pflichten genau bestanden. Dies zumal sich die Tätigkeit des Agenten auf die Vermittlung des Geschäfts beschränkt und es bei grösseren technischen Projekten den Gepflogenheiten entspricht, dass nach Vertragsabschluss zwischen dem Besteller und dem Lieferanten eine direkte Kommunikation zur technischen Abwicklung des Auftrags stattfindet. (Handelsgericht, 9. Februar 2018, HG.2012.192)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 04:31:17", "Checksum": "511b71bf51d5de39bf7323140da893c3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 09.02.2018 HG.2012.192\nRegeste:\nArt. 229 Abs. 1 ZPO (SR 272): Wird ein erster voller Schriftenwechsel und ein weiterer, auf die Rechnungslegung und Einsichtnahme beschränkter Schriftenwechsel durchgeführt, tritt mit der nach dem Zwischenentscheid erstatteten Replik und Duplik Aktenschluss ein.Art. 418g und Art. 418h OR (SR 220): Zulässigkeit und Auslegung einer Vertragsklausel, die zum (teilweisen) Dahinfallen des klägerischen Provisionsanspruchs führt.Art. 418u Abs. 1 OR (SR 220): Wesentliche Ausweitung des Kundenkreises, aus der auch nach Auflösung des Agenturverhältnisses erhebliche Vorteile erwachsen, im konkreten Fall verneint.Art. 418c OR (SR 220): Die Sorgfaltspflicht des Agenten ist in der Regel kaufmännischer Natur. Bringt der Auftraggeber vor, der Agent treffe Sorgfaltspflichten in der Übermittlung von technischen Angaben, hat er substantiiert darzulegen, worin diese Pflichten genau bestanden. Dies zumal sich die Tätigkeit des Agenten auf die Vermittlung des Geschäfts beschränkt und es bei grösseren technischen Projekten den Gepflogenheiten entspricht, dass nach Vertragsabschluss zwischen dem Besteller und dem Lieferanten eine direkte Kommunikation zur technischen Abwicklung des Auftrags stattfindet. (Handelsgericht, 9. Februar 2018, HG.2012.192).\n\nGegen dieses Verständnis spricht schon der Umstand, dass es aus einer objektiven\nSicht kaum sachgemäss erscheint, eine Regelung zu vereinbaren, die eine\nProvisionsberechnung letztlich von einer komplizierten Abrechnung gestützt auf die\ninternen Kosten der Beklagten abhängig machen würde, welche die Klägerin kaum\nnachvollziehen könnte. Dies wiederspräche dem Charakter der Vereinbarung, die sehr\nschlicht gehalten ist. Zudem wäre eine solche Berechnung systemfremd, berechnet\nsich ein Provisionsanspruch doch regelmässig gestützt auf den Verkaufspreis und die\nvon den Parteien geschlossene Vereinbarung bildet hier keine Ausnahme.\n\nbb) Es scheint deshalb sachgerechter bzw. naheliegender, die Klausel wie folgt\nauszulegen:\n\n\"If there are any price reductions caused by the customer or caused by any warranty\nwork, the commission will be reduced accordingly.\"\n\nDadurch, dass bei diesem Verständnis der Klausel eine Provisionskürzung stets eine\nPreisreduktion (\"price reductions\") voraussetzt, ergibt sich eine einfache\nBerechnungsgrundlage. Zudem bleibt der Grundsatz erhalten, dass die Provision\nletztlich aufgrund des Kauf- oder Werkpreises berechnet wird. Kosten oder Aufwände,\ndie der Beklagten im Zusammenhang mit nachträglichen \"Garantiearbeiten vor Ort\"\nentstanden, namentlich Material- und Arbeitskosten (inkl. Spesen, Reise- und\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nÜbernachtungskosten), wirken sich demnach nicht provisionsmindernd aus.\nBerücksichtigt werden können einzig Preisnachlässe, welche die Beklagte ihren\nKunden aufgrund von Garantie oder Nachbesserungsarbeiten gewährte.\n\n3. Nach erfolgter Einsichtnahme in die beklagtische Buchhaltung und dem\nAbschluss des (doppelten) Schriftenwechsels sind die folgenden fünf Positionen noch\numstritten: […]\n\n4. a) Hat der Agent durch seine Tätigkeit den Kundenkreis des Auftraggebers\nwesentlich erweitert und erwachsen diesem oder seinem Rechtsnachfolger aus der\nGeschäftsverbindung mit der geworbenen Kundschaft auch nach Auflösung des\nAgenturverhältnisses erhebliche Vorteile, so haben der Agent oder seine Erben, soweit\nes nicht unbillig ist, einen unabdingbaren Anspruch auf eine angemessene\nEntschädigung (Art. 418u Abs. 1 OR). Die Kundschaftsentschädigung stellt einen\nAusgleich für den Geschäftswert dar, den der Auftraggeber nach Beendigung des\nVertrags weiter nutzen kann (BGer 4A_61/2008 E. 4.1; BGE 134 III 497 E. 4.1 = Pra\n2009, 105; BGE 122 III 66 E. 3d; BGE 110 II 280 E. 3b = Pra 1984, 573). Da der\nunabdingbare Anspruch einer Partei nach Vertragsbeendigung auf zusätzliche\nEntschädigung für vertragsgemässe Erfüllung im schweizerischen Zivilrecht eine\nabsolute Ausnahme darstellt, hat das Bundesgericht bei der Zusprechung einer\nKundschaftsentschädigung wiederholt äusserste Zurückhaltung gezeigt (BSK-\nWettenschwiler,N 1 zu Art. 418u OR).\n\nb) Die Klägerin verlangt EUR 3‘000.00 als Kundschaftsentschädigung. Zur\nBegründung führt sie an, dass sie den Kundenstamm der Beklagten in den Ländern\nBelgien und Luxemburg aufgebaut habe. Gesamthaft habe sie der Beklagten in den\nJahren 2007 bis 2011 einen Umsatz von EUR 826‘363.63 vermittelt. Im Durchschnitt\nhabe sie dadurch einen jährlichen Provisionsanspruch von EUR 16‘527.27 (brutto)\nerworben. Netto, d.h. nach Abzug ihrer Aufwendungen, habe sie pro Jahr\nEUR 6‘527.27 verdient. Nachdem ihr das Gesetz einen Anspruch auf höchstens einen\nNettojahresverdienst gebe, mache sie EUR 3‘000.00 als Kundschaftsentschädigung\ngeltend. In ihrer Klageantwort vom 8. April 2013 bestritt die Beklagte, dass ein\nAnspruch auf Kundschaftsentschädigung bestehe. Nach der Bezifferung der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nklägerischen Forderung auf EUR 3‘000.00 in der ergänzten Klageschrift äusserte sich\ndie Beklagte zu diesem Punkt indessen nicht mehr, weder in der Eingabe vom\n23. Dezember 2016, d.h. in der ergänzten Klageantwort, noch in einer der\nnachträglichen Eingaben. Die klägerische Behauptung, der durchschnittliche\nNettojahresverdienst habe sich auf EUR 6‘527.27 belaufen, hat somit als unbestritten\nzu gelten.\n\n"}