{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-02-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2012-192_2018-02-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2924&type=1563347022&cHash=2b8b69fc4295ec267dfd5688b663f73e", "Checksum": "5fe939fa751f76e53344a504fd009327"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2012.192"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 09.02.2018 HG.2012.192"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 09.02.2018 HG.2012.192"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 09.02.2018 HG.2012.192"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 229 Abs. 1 ZPO (SR 272): Wird ein erster voller Schriftenwechsel und ein weiterer, auf die Rechnungslegung und Einsichtnahme beschränkter Schriftenwechsel durchgeführt, tritt mit der nach dem Zwischenentscheid erstatteten Replik und Duplik Aktenschluss ein.Art. 418g und Art. 418h OR (SR 220): Zulässigkeit und Auslegung einer Vertragsklausel, die zum (teilweisen) Dahinfallen des klägerischen Provisionsanspruchs führt.Art. 418u Abs. 1 OR (SR 220): Wesentliche Ausweitung des Kundenkreises, aus der auch nach Auflösung des Agenturverhältnisses erhebliche Vorteile erwachsen, im konkreten Fall verneint.Art. 418c OR (SR 220): Die Sorgfaltspflicht des Agenten ist in der Regel kaufmännischer Natur. Bringt der Auftraggeber vor, der Agent treffe Sorgfaltspflichten in der Übermittlung von technischen Angaben, hat er substantiiert darzulegen, worin diese Pflichten genau bestanden. Dies zumal sich die Tätigkeit des Agenten auf die Vermittlung des Geschäfts beschränkt und es bei grösseren technischen Projekten den Gepflogenheiten entspricht, dass nach Vertragsabschluss zwischen dem Besteller und dem Lieferanten eine direkte Kommunikation zur technischen Abwicklung des Auftrags stattfindet. (Handelsgericht, 9. 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Bringt der Auftraggeber vor, der Agent treffe Sorgfaltspflichten in der Übermittlung von technischen Angaben, hat er substantiiert darzulegen, worin diese Pflichten genau bestanden. Dies zumal sich die Tätigkeit des Agenten auf die Vermittlung des Geschäfts beschränkt und es bei grösseren technischen Projekten den Gepflogenheiten entspricht, dass nach Vertragsabschluss zwischen dem Besteller und dem Lieferanten eine direkte Kommunikation zur technischen Abwicklung des Auftrags stattfindet. (Handelsgericht, 9. Februar 2018, HG.2012.192).\n\nc/aa) Unzutreffend ist der Einwand der Klägerin, das zwingende Recht schliesse eine\nvertragliche Vereinbarung, wonach der Provisionsanspruch bei Garantieansprüchen\ndes Kunden zu reduzieren sei, von vornherein aus. Wie sich bereits aus dem Text von\nArt. 418g Abs. 1 OR ergibt, hat der Agent Anspruch auf eine Provision, wobei diese\ngrundsätzlich mit Abschluss des Geschäfts in voller Höhe entsteht. Diese ist aber\nsoweit wie hier schriftlich vereinbart, resolutiv bedingt bis zur Ausführung des\nGeschäfts, namentlich bei Preisreduktionen seitens des Kunden oder bei\nGarantiearbeiten (CHK-Mathys, Art. 418g-k OR N 9). Art. 418g OR ist nur insoweit\nzwingend, als die Parteien die Provision des Vermittlungsagenten nicht zusätzlichen\nVoraussetzungen unterwerfen können. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts\nist die Entstehung des Provisionsanspruchs von nicht mehr als der Vermittlung eines\nkonkreten Geschäfts abhängig. Wären weitere Voraussetzungen zu erfüllen, läge\ngemäss dem Bundesgericht kein Agenturvertrag mehr vor (BGE 121 III 414 E. 2c; vgl.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nCHK-Mathys, Art. 418g-k OR N 7).\n\nbb) Bei der Vereinbarung der Höhe der Provision sind die Parteien frei. Ihre\nvertragliche Vereinbarung geht einer allfälligen Übung vor (BSK-Wettenschwiler, N 6 zu\nArt. 418g OR). Nach Art. 418g OR ist es deshalb nicht ausgeschlossen, die Höhe der\nProvision an die Höhe der Einnahmen des Auftraggebers zu koppeln. In Art. 418h OR\nsieht der Gesetzgeber sogar selbst vor, dass der Provisionsanspruch dahinfalle, wenn\ndas vermittelte Geschäft aus einem vom Auftraggeber nicht zu vertretenden Grund\nnicht ausgeführt werden kann oder wenn die Gegenleistung für die vom Auftraggeber\nerbrachten Leistungen – zu einem grossen Teil – unterbleibt.\n\ncc) Fraglich bleibt, ob das Gesetz eine vertraglich vereinbarte Reduktion der\nProvision auch erlaubt, wenn die Gegenleistung des Kunden wegen Schlechterfüllung\ndurch den Auftraggeber (teilweise) ausbleibt. Art. 418h Abs. 2 OR, der das Dahinfallen\ndes Provisionsanspruchs bei unterbliebener Gegenleistung regelt, setzt nach seinem\nWortlaut nicht voraus, dass das Ausbleiben der Gegenleistung nicht vom Auftraggeber\nselbst zu verantworten ist. In der nicht höchstrichterlichen Rechtsprechung und Lehre\nwird jedoch die Ansicht vertreten, dass Art. 418h Abs. 2 OR trotzdem in diesem Sinne\nzu interpretieren sei (Bühler, Zürcher Kommentar, N 15 zu Art. 418h OR; BSK-\nWettenschwiler, N 1 zu Art. 418h OR; CHK-Mathys, Art. 418g-k OR N 10; je mit\nVerweisen). Gegen diese Ansicht spricht jedoch, dass es sich bei Art. 418h OR nicht\num eine zwingende Norm handelt (vgl. die Übersicht bei: ZK-Bühler, N 49 zu\nVorbemerkungen Art. 418a – Art. 418c OR). Indessen ist gestützt auf Art. 100 Abs. 1\nOR zu schliessen, dass die Vereinbarung des Dahinfallens eines Provisionsanspruches\nzumindest bei grober Fahrlässigkeit des Auftraggebers nichtig wäre. Die Frage, ob es\nden Parteien nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit erlaubt ist, eine Reduktion der\nProvision bei selbst zu verantwortenden Einnahmeausfällen des Auftraggebers zu\nvereinbaren, kann jedoch, wie nachfolgend auszuführen ist, offen gelassen werden.\n\nd) Die Klägerin behauptet zwar, der Wortlaut gebe den übereinstimmenden Willen\nder Parteien nicht wieder, vermag jedoch letztlich den Inhalt einer auf einem\ntatsächlichen übereinstimmenden Willens der Parteien abweichenden Vereinbarung\nnicht zu beweisen. Umgekehrt hat die Beklagte zu beweisen, dass ihr Verständnis der\nKlausel auf einem tatsächlichen übereinstimmenden Willen beruhte. Dieser Beweis\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nmisslingt schon deshalb, weil die Klägerin vorbringt, die Klausel anders verstanden zu\nhaben, wofür schon der Umstand spricht, dass nicht anzunehmen ist, die Klägerin\nhabe sich damit einverstanden erklären wollen, dass eine Schlechterfüllung des\nVertrags durch die Beklagte, für welche die Klägerin kein Verantwortung trägt, zu einer\nKürzung der Provision führen soll.\n\naa) Die Klausel ist somit objektiv aufgrund eines hypothetischen Parteiwillens\nauszulegen, wobei der Wortlaut Ausgangspunkt der Auslegung zu bilden hat. Dabei\nfällt auf, dass der Wortlaut unklar ist. Die Beklagte geht sinngemäss von folgendem\nVerständnis der Klausel aus:\n\n\"If there are any price reductions caused by the customer or if there is any warranty\nwork, the commission will be reduced accordingly.\"\n\n"}