{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-02-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2012-192_2018-02-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2924&type=1563347022&cHash=2b8b69fc4295ec267dfd5688b663f73e", "Checksum": "5fe939fa751f76e53344a504fd009327"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2012.192"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 09.02.2018 HG.2012.192"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 09.02.2018 HG.2012.192"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 09.02.2018 HG.2012.192"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 229 Abs. 1 ZPO (SR 272): Wird ein erster voller Schriftenwechsel und ein weiterer, auf die Rechnungslegung und Einsichtnahme beschränkter Schriftenwechsel durchgeführt, tritt mit der nach dem Zwischenentscheid erstatteten Replik und Duplik Aktenschluss ein.Art. 418g und Art. 418h OR (SR 220): Zulässigkeit und Auslegung einer Vertragsklausel, die zum (teilweisen) Dahinfallen des klägerischen Provisionsanspruchs führt.Art. 418u Abs. 1 OR (SR 220): Wesentliche Ausweitung des Kundenkreises, aus der auch nach Auflösung des Agenturverhältnisses erhebliche Vorteile erwachsen, im konkreten Fall verneint.Art. 418c OR (SR 220): Die Sorgfaltspflicht des Agenten ist in der Regel kaufmännischer Natur. Bringt der Auftraggeber vor, der Agent treffe Sorgfaltspflichten in der Übermittlung von technischen Angaben, hat er substantiiert darzulegen, worin diese Pflichten genau bestanden. Dies zumal sich die Tätigkeit des Agenten auf die Vermittlung des Geschäfts beschränkt und es bei grösseren technischen Projekten den Gepflogenheiten entspricht, dass nach Vertragsabschluss zwischen dem Besteller und dem Lieferanten eine direkte Kommunikation zur technischen Abwicklung des Auftrags stattfindet. (Handelsgericht, 9. 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Bringt der Auftraggeber vor, der Agent treffe Sorgfaltspflichten in der Übermittlung von technischen Angaben, hat er substantiiert darzulegen, worin diese Pflichten genau bestanden. Dies zumal sich die Tätigkeit des Agenten auf die Vermittlung des Geschäfts beschränkt und es bei grösseren technischen Projekten den Gepflogenheiten entspricht, dass nach Vertragsabschluss zwischen dem Besteller und dem Lieferanten eine direkte Kommunikation zur technischen Abwicklung des Auftrags stattfindet. (Handelsgericht, 9. Februar 2018, HG.2012.192).\n\nFrist zur Bezifferung ihrer Forderung anzusetzen sei. Damit hatte ein – abgesehen von\nder zu beziffernden Provisionsforderung – umfassender einfacher Schriftenwechsel\nstattgefunden und nach einem weiteren Schriftenwechsel trat der Aktenschluss ein\n(BGE 140 III 312 E. 6.3.2; Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger,\nZPO Komm., Art. 229 N 4a). Der folgende Schriftenwechsel beschränkte sich auf die\nRechtsbegehren Ziff. 1 und 2. Mit dem Zwischenentscheid wurde über diese\n(rechtskräftig) entschieden. Nach Aufhebung der Verfahrensbeschränkung am 27. Juni\n2016 fand der umfassende zweite Schriftenwechsel zur Forderungsklage statt. Die\nBeklagte bezeichnete ihre Eingabe denn auch folgerichtig ausdrücklich als Duplik. Die\nParteien wurden am 29. Dezember 2016 darauf hingewiesen, dass der\nSchriftenwechsel – abgesehen von der Gehörswahrung – abgeschlossen sei. Die\nBeklagte wandte daraufhin nicht ein, den Parteien stehe das Recht zu, in einem\nweiteren Schriftenwechsel oder an der Hauptverhandlung noch unbegrenzt Noven\nvorzutragen. Sie verhält sich damit widersprüchlich, wenn sie ihre Eingabe zur\nForderungsklage ausdrücklich als Duplik bezeichnet, aber an der Verhandlung vorträgt,\nes habe kein zweiter Schriftenwechsel stattgefunden. Die Beklagte behielt sich denn\nauch in der Duplik vom 23. Dezember 2016, d.h. im Rahmen des zweiten\nSchriftenwechsels, in einem neuen Rechtsbegehren Ziff. 3 die Geltendmachung von\nSchadenersatz ausdrücklich vor, begründete diesen und legte neue Akten ein. Mit\ndieser Eingabe der Beklagten trat der Aktenschluss ein. Sie legte an der\nHauptverhandlung nicht dar, dass die Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO erfüllt\nseien. Die in den Plädoyernotizen von der Beklagten vorgebrachten Noven und\nBeweisanträge, namentlich auch deren mit neuen Tatsachenbehauptungen\nverbundenen \"Verknüpfungen\" (vgl. Leuenberger, ZPO Komm., Art. 221 N 51), sind, da\nunzulässig, nicht zu berücksichtigen. […]\n\nIII.\n\n1. Zwischen den Parteien bestand (bis zur Kündigung per 31. Dezember 2011) ein\nVertragsverhältnis, das als Agenturvertrag zu qualifizieren ist. Unbestritten ist, dass die\nKlägerin der Beklagten die Kunden C., D. und E. vermittelte und dass diese Kunden bei\nder Beklagten Maschinen bestellten. Umstritten sind noch Provisionsansprüche aus\nfünf von diesen drei Kunden getätigten Bestellungen. Die Beklagte bestreitet zwar nicht\ngrundsätzlich, dass es sich um provisionsauslösende Bestellungen handelte, sie macht\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\njedoch provisionsmindernde bzw. -ausschliessende Gründe geltend. Zudem bestreitet\nsie zum Teil die Höhe der von den Kunden geleisteten Zahlungen und stellt den\nProvisionsansprüchen verrechnungsweise Schadenersatzansprüche entgegen.\n\n2. a) Unbestritten ist, dass die Beklagte bei der C. und der E. Nachbesserungsbzw. Umbauarbeiten ausführen musste, um die Kunden zufriedenzustellen. Nach\nDarstellung der Beklagten erbrachten die gelieferten Maschinen anfänglich nicht die\ngeforderte bzw. vereinbarte Leistung. Die Beklagte macht geltend, die Provision sei\nwegen der Notwendigkeit dieser \"Garantiearbeiten\" zu reduzieren. Der Streit dreht sich\ndaher im Wesentlichen um die Frage, wie die Vertragsklausel \"If there are any price\nreductions caused by the customer or any warranty work, the commission will be\nreduced accordingly\" zu verstehen ist und ob diese Klausel zum (teilweisen)\nDahinfallen des klägerischen Provisionsanspruchs führt.\n\nb) Mit der genannten Klausel beabsichtigten die Parteien offenbar, das Risiko einer\nnicht vollständigen Bezahlung der Auftraggeberin durch den vermittelten Kunden\nteilweise auf die Agentin zu überwälzen. Aus der Formulierung geht hervor, dass die\nProvision u.a. dann anteilsmässig zu reduzieren sei, wenn die volle Gegenleistung des\nKunden wegen eines Garantiefalls (\"price reductions caused by … warranty work\")\nausbleibt.\n\n"}