{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-02-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2012-192_2018-02-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2924&type=1563347022&cHash=2b8b69fc4295ec267dfd5688b663f73e", "Checksum": "5fe939fa751f76e53344a504fd009327"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2012.192"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 09.02.2018 HG.2012.192"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 09.02.2018 HG.2012.192"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 09.02.2018 HG.2012.192"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 229 Abs. 1 ZPO (SR 272): Wird ein erster voller Schriftenwechsel und ein weiterer, auf die Rechnungslegung und Einsichtnahme beschränkter Schriftenwechsel durchgeführt, tritt mit der nach dem Zwischenentscheid erstatteten Replik und Duplik Aktenschluss ein.Art. 418g und Art. 418h OR (SR 220): Zulässigkeit und Auslegung einer Vertragsklausel, die zum (teilweisen) Dahinfallen des klägerischen Provisionsanspruchs führt.Art. 418u Abs. 1 OR (SR 220): Wesentliche Ausweitung des Kundenkreises, aus der auch nach Auflösung des Agenturverhältnisses erhebliche Vorteile erwachsen, im konkreten Fall verneint.Art. 418c OR (SR 220): Die Sorgfaltspflicht des Agenten ist in der Regel kaufmännischer Natur. Bringt der Auftraggeber vor, der Agent treffe Sorgfaltspflichten in der Übermittlung von technischen Angaben, hat er substantiiert darzulegen, worin diese Pflichten genau bestanden. Dies zumal sich die Tätigkeit des Agenten auf die Vermittlung des Geschäfts beschränkt und es bei grösseren technischen Projekten den Gepflogenheiten entspricht, dass nach Vertragsabschluss zwischen dem Besteller und dem Lieferanten eine direkte Kommunikation zur technischen Abwicklung des Auftrags stattfindet. (Handelsgericht, 9. 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Bringt der Auftraggeber vor, der Agent treffe Sorgfaltspflichten in der Übermittlung von technischen Angaben, hat er substantiiert darzulegen, worin diese Pflichten genau bestanden. Dies zumal sich die Tätigkeit des Agenten auf die Vermittlung des Geschäfts beschränkt und es bei grösseren technischen Projekten den Gepflogenheiten entspricht, dass nach Vertragsabschluss zwischen dem Besteller und dem Lieferanten eine direkte Kommunikation zur technischen Abwicklung des Auftrags stattfindet. (Handelsgericht, 9. Februar 2018, HG.2012.192).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: HG.2012.192\nStelle: Handelsgericht\nRubrik: Handelsgericht\nPublikationsdatum: 09.02.2018\nEntscheiddatum: 09.02.2018\n\nEntscheid Handelsgericht, 09.02.2018\nArt. 229 Abs. 1 ZPO (SR 272): Wird ein erster voller Schriftenwechsel und ein\nweiterer, auf die Rechnungslegung und Einsichtnahme beschränkter\nSchriftenwechsel durchgeführt, tritt mit der nach dem Zwischenentscheid\nerstatteten Replik und Duplik Aktenschluss ein.Art. 418g und Art. 418h OR\n(SR 220): Zulässigkeit und Auslegung einer Vertragsklausel, die zum\n(teilweisen) Dahinfallen des klägerischen Provisionsanspruchs führt.Art.\n418u Abs. 1 OR (SR 220): Wesentliche Ausweitung des Kundenkreises, aus\nder auch nach Auflösung des Agenturverhältnisses erhebliche Vorteile\nerwachsen, im konkreten Fall verneint.Art. 418c OR (SR 220): Die\nSorgfaltspflicht des Agenten ist in der Regel kaufmännischer Natur. Bringt\nder Auftraggeber vor, der Agent treffe Sorgfaltspflichten in der Übermittlung\nvon technischen Angaben, hat er substantiiert darzulegen, worin diese\nPflichten genau bestanden. Dies zumal sich die Tätigkeit des Agenten auf\ndie Vermittlung des Geschäfts beschränkt und es bei grösseren technischen\nProjekten den Gepflogenheiten entspricht, dass nach Vertragsabschluss\nzwischen dem Besteller und dem Lieferanten eine direkte Kommunikation\nzur technischen Abwicklung des Auftrags stattfindet. (Handelsgericht, 9.\nFebruar 2018, HG.2012.192).\n\nDer Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.\n\nSachverhalt:\n\nA. GmbH (Klägerin) schloss mit der B. AG (Beklagte) am 13. bzw. 23. Oktober 2004\neinen als \"Agency Agreement\" bezeichneten schriftlichen Vertrag (Agenturvertrag),\ngemäss welchem die Klägerin – im Grundsatz – eine Kommission bzw. Provision von\n10% für im Vertragsgebiet verkaufte Anlagen und Ersatzteile erhielt. Aufgrund der\nVermittlungstätigkeit der Klägerin schloss die Beklagte mit einer Reihe von in Belgien\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nund Luxemburg ansässigen Kunden Verträge über die Lieferung von Maschinen zur\nHerstellung bzw. Verarbeitung von Butter. Der Agenturvertrag wurde am 13. Juni 2011\nvon der Beklagten \"wegen ungenügender Erfolge\" auf den 31. Dezember 2011\nbeendet. Mit der Klage verlangte die Klägerin u.a. Rechnungslegung über die erzielten\nProvisionen und Einsichtnahme in die entsprechenden Belege, worauf das\nHandelsgericht nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels, wobei der\nzweite auf die Rechnungslegung und Einsichtnahme beschränkt wurde, mit\nZwischenentscheid vom 18. Dezember 2014 / 23. November 2015 die Beklagte im\nSinne der klägerischen Anträge verpflichtete. Die Klägerin erstattete am 19. August\n2016 eine die Klage ergänzende Eingabe (\"Replik\") mit Bezifferung ihrer Forderung,\nworauf die Beklagte am 23. Dezember 2016 eine die Klageantwort ergänzende Eingabe\n(\"Duplik\") einreichte.\n\nAus den Erwägungen:\n\nII.\n\n[…]\n\n4. a) Die Beklagte macht geltend, da sich der erste Schriftenwechsel vor dem\nZwischenentscheid auf die Frage der Aktenherausgabe beschränkt habe, habe sie erst\ndanach zu den materiellen Grundlagen des Forderungsprozesses Stellung nehmen\nkönnen. Sie habe sich somit nur in einer Eingabe im Sinne einer Klageantwort zur\nForderung äussern können, weshalb die an der Hauptverhandlung neu vorgebrachten\nTatsachen und Beweismittel zulässig seien. Die Klägerin beantragt, diese seien aus\ndem Recht zu weisen.\n\nb) Bei der vorliegenden Stufenklage stellte die Klägerin in Ziff. 1 und 2 Hilfs-\nRechtsbegehren betreffend Abrechnung und Gewährung der Einsicht in die Unterlagen\nzur Bezifferung der Provisionsansprüche (vgl. Markus, Berner Kommentar, N 16 zu Art.\n85 ZPO; BSK ZPO-Dorschner, Art. 85 N 23), begründete jedoch die Klage\nvollumfänglich in materieller Hinsicht. Dazu äusserte sich die Beklagte in der\nKlageantwort umfassend und lehnte die beantragte Verfahrensbeschränkung ab, da sie\nsämtliche verfahrensrelevanten Unterlagen eingereicht habe, womit der Klägerin eine\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}