8. Die Klägerin verlangt Zins zu 5 % seit 11. Dezember 2006. Zinsfuss (Art. 104 OR) und Beginn der Zinspflicht sind nicht zu beanstanden. Die Beklagte wurde am 29. November 2006 gemahnt und erhielt eine Nachfrist bis zum 10. Dezember 2006 angesetzt. 9. Zusammenfassend ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 38'440.-- zuzüglich 5 % Zins seit 11. Dezember 2006 zu bezahlen. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/9