Es ist ausgewiesen, dass die Kosten für die Klägerin gesamthaft Fr. 3.18 pro Kilo betragen hätten. Für die vertragliche Restmenge von 19'220 kg betrug der vertragliche Verkaufspreis Fr. 5.20. Der entgangene Gewinn der Klägerin betrug Fr. 2.02 / kg, sie © Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte verlangt aber nur Fr. 2.00 / kg; mehr sind ihr nicht zuzusprechen, insgesamt Fr. 38'440.--. 7. Betreffend Mehrwertsteuerpflicht sind keine Ausführungen zu machen, nachdem die Klägerin an Schranken ihr Rechtsbegehren reduziert und den entgangenen Gewinn ohne Mehrwertsteuer verlangt hat.