Bei einem Einbrand von 10.3 % bzw. 12.6 % ist vom nachgewiesenen gesamthaften Gewichtsverlust (kläg act. 21) auszugehen (13'007.4 kg - 11'380.8 kg = 1'626.6 kg). Der Röstverlust beträgt 12.5 %, bzw. er kostete die Klägerin Fr. 0.243 / kg. Die Materialkosten von Fr. 0.37 / kg (Klage Seite 10; kläg act. 22) betreffen Kosten für die spezielle Verpackung und Etikettierung für die Beklagte. Sie können aufgrund der Akten zwar nicht eindeutig für die Beklagte zugeordnet werden, sind von der Beklagten jedoch nicht bestritten. Dasselbe gilt für die Lieferkosten von Fr. 0.12 / kg (Klage Seite 10, kläg. act. 23).