Die Beklagte bestreitet nicht, dass die Klägerin den für die vertragliche Mischung benötigten Kaffee im Jahre 2004 in den belegten Mengen zum belegten Preis (Klage Seite 9; kläg. act. 16 - 19) einkaufte. Sie bestreitet auch nicht, dass beim Rösten ein Röstverlust bzw. Gewichtsverlust, der sog. Einbrand, von 10.3 % bzw. von 12.6 % entsteht (Klage Seiten 9/10; kläg. act. 20 und 21). Sie bestreitet ebenso wenig die prozentualen Anteile der 3 Kaffeesorten für die vertragliche Kaffeemischung (kläg. act. 19). Dementsprechend ist der Einstandspreis von Fr. 1.95 / Kilo Mischung zutreffend.