© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bestritten wird. Während die Klägerin für die Höhe des Schadenersatzes die Beweislast trägt, trägt die Beklagte die Bestreitungslast (Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N 1a zu Art. 91 ZPO).