6. Wer für entgangenen Gewinn Ersatz verlangt, ist dafür beweispflichtig. Die Beklagte bestreitet weder qualitativ noch quantitativ den geltend gemachten Schadenersatz. Die Bestreitung im Allgemeinen oder mit Nichtwissen würde genügen, damit allein die Klägerin beweispflichtig bleibt (BGE 115 II 1; Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N 1a zu Art. 91 und N 2 zu Art. 91 ZPO). Die Beklagte ist jedoch auf den Schadenersatz, bzw. auf dessen Höhe mit keinem Wort eingegangen. Aus dem Verhandlungsgrundsatz (Art. 56 Abs. 1 ZPO) ergibt sich, dass das Gericht die Darstellung der Klägerin dem Urteil zu Grunde legt, wenn sie von der Beklagten nicht