Sie muss nach erfolgloser Mahnung und Betreibung für den Schadenersatz bei Verzicht auf nachträgliche Erfüllung als Versuch einer vergleichsweisen unpräjudizierlichen Einigung betrachtet werden, welcher der Klägerin nicht zum Nachteil gereicht. Die Beklagte ging auf den Vorschlag nicht ein. Die Klägerin hat das ausgeübte Wahlrecht nach Art. 107 abs. 2 OR bestätigt (kläg. act. 15).