Die Rechnung mit der Nachbelastung vom 24. Oktober 2006 von Fr. 40'000.-- zuzüglich 7,6 % MWSt (kläg. act. 11) gibt über die Berechnung des entgangenen Gewinns keine Auskunft. Die zeitlich spätere Offerte an die Beklagte (kläg. act. 14), den Vertrag durch Abnahme der restlichen Teillieferungen im gleichen zeitlichen Rhythmus (d.h. innert 14 Monaten) zu erfüllen, stellt keinen Verzicht auf den Schadenersatz im Sinne des entgangenen Gewinns dar. Sie muss nach erfolgloser Mahnung und Betreibung für den Schadenersatz bei Verzicht auf nachträgliche Erfüllung als Versuch einer vergleichsweisen unpräjudizierlichen Einigung betrachtet werden, welcher der Klägerin nicht zum Nachteil gereicht.