5. Nachdem die Beklagte Ende Mai 2005 in Verzug war, konnte die Klägerin ihr Wahlrecht nach Art. 107 Abs. 2 OR ausüben. Die Klägerin macht geltend, sie habe den ihr durch die Nichterfüllung entgangenen Gewinn verlangt (Klage Seite 6). Dies entspricht dem Verzicht auf nachträgliche Leistung und Schadenersatz für Nichterfüllung.