richterliche Ergänzung des Vertrags bezüglich Frist, innert welcher die letzte Teillieferung abzunehmen war. Ist ein Enddatum für den Abruf vertraglich vereinbart, gerät der Käufer ohne weiteres in Verzug, wenn er nicht abruft (Gauch/Aepli/Stöckli, a.a.O., Vorb. 184 - 551, N 43). Die Klägerin hat nicht behauptet, dass die Beklagte bereits im Mai 2005 im Abnahmeverzug war, weil kein Enddatum feststand. Jedoch geriet die Beklagte, auch ohne vereinbartes Enddatum für den (letzten) Abruf, ohne weiteres in Verzug, als sie erklärte, sie rufe nicht mehr ab (kläg. act. 10). Der Beklagten musste keine Frist zur Erfüllung angesetzt werden (Art. 108 Ziff. 1 OR).