4. Die Beklagte hat Ende Mai 2005 der Klägerin mündlich mitgeteilt, sie werde den Vertrag nicht mehr einhalten, und sie werde keine Teillieferungen mehr abrufen. Diese mündliche Erklärung wurde vom ehemaligen Geschäftsführer der Beklagten am 1. September 2007 unterschriftlich bestätigt (kläg. act. 10). Somit erübrigt sich die © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte