verpflichtet hatte. Die Einrede der Beklagten, sie habe den Bezug von Teilleistungen wegen Qualitätsveränderungen des Kaffees unterbrochen, ist nicht zu hören. Die Teillieferungen waren unmittelbar nach Erhalt zu prüfen und die Mängel rechtzeitig zu rügen gewesen (Art. 201 OR). Die Beklagte hat jedoch keine Mängelrügen erhoben. Damit erübrigt sich die Frage, ob sie wegen mangelhaften Teillieferungen berechtigt gewesen wäre, weitere Bestellungen zu verweigern. Die Beklagte behauptet auch nicht, sie habe auf weitere Lieferungen verzichtet, sondern sie habe sie "bis auf weiteres ausgesetzt" (Klageantwort Seite 2).