Dann nämlich hätte sie den Kaffee während ein paar Jahren bei Dritten kaufen können, wenn der Preis darunter gelegen hätte, um wieder bei der Klägerin zum garantierten Kilopreis abzurufen, wenn der Handelswert des Kaffees weit darüber gestiegen wäre. Dass dies nicht dem Willen der Klägerin entsprechen konnte, musste der redlichen Vertragspartnerin klar sein. Genau dies macht aber unter anderem die Beklagte geltend: sie habe wegen anderweitigen Geschäftsverpflichtungen die Kaffeebezüge der Klägerin bis auf weiteres ausgesetzt (Klageantwort Seite 2). Die Beklagte macht nicht geltend, sie habe wegen geringeren Bedarfs an Kaffee die Bestellungen eingestellt, sondern weil sie sich anderweitig