Es ist gerichtsnotorisch, dass der Handel mit Kaffee grossen Preisschwankungen unterworfen ist. Im Grosshandel, in dem die Klägerin tätig ist, sind die Preisschwankungen besonders empfindlich zu spüren. Die Beklagte durfte nach Treu und Glauben den Vertrag nicht so auffassen, dass sie völlig frei sei, den Kaffee nach Lust und Laune während einer unabsehbaren Zeitdauer zum garantierten Preis von Fr. 5.20 pro Kilo abzurufen. Dann nämlich hätte sie den Kaffee während ein paar Jahren bei Dritten kaufen können, wenn der Preis darunter gelegen hätte, um wieder bei der Klägerin zum garantierten Kilopreis abzurufen, wenn der Handelswert des Kaffees weit darüber gestiegen wäre.