Andrerseits ist mangels anderslautender Abrede die Klägerin (Verkäuferin) zeitlich unbeschränkt an die Lieferungsverpflichtung zum garantierten Preis gebunden. Die Zulässigkeit dieser Bindung findet ihre Grenze in Art. 27 ZGB in Verbindung mit Art. 20 OR, wonach sich eine Partei nicht in sittenwidriger Weise dem Willen der andern Partei ausliefern kann (Gauch/Schluep/Schmid, a.a.O., N 345). Grundsätzlich wird der Sukzessivlieferungskauf als Dauerschuldverhältnis, das sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, betrachtet (C. Huguenin, Obligationenrecht, Besonderer Teil, Zürich 2008, N 27). Ob die vertragliche Bindung der Klägerin bei der von der Beklagten