Daraus darf gefolgert werden, dass der monatliche Bedarf der Beklagten bei rund 1'200 kg lag, was im Übrigen auch der vereinbarten Teillieferungsmenge entsprach. Dies darf als ein Indiz gewertet werden, dass die Parteien die Mindestteillieferung nicht willkürlich oder nur auf Wunsch der Klägerin, sondern anhand des geplanten Bedarfs der Beklagten festgelegt haben. Eine planmässige zeitliche Staffelung der Fälligkeitstermine ist für den Parteiwillen indizierend.