Es ergibt sich lediglich aus dem Ablauf des ersten Vertragsjahres, dass die Beklagte rund die Hälfte der gesamten gekauften Kaffeemenge abgerufen hatte. Die 14 Teilbestellungen verteilten sich auf 14 Monate (kläg. act. 9), wobei keine regelmässigen Abstände von je 1 Monat auszumachen sind. Immerhin stellt man fest, dass nach längeren Bestellungsintervallen (19.06.2004 bis 16.08.2004 und 29.11.2004 bis 17.01.2005) jeweils die doppelte Menge bestellt wurde. Daraus darf gefolgert werden, dass der monatliche Bedarf der Beklagten bei rund 1'200 kg lag, was im Übrigen auch der vereinbarten Teillieferungsmenge entsprach.