3. Einerseits ist mangels anderer Abrede davon auszugehen, dass die Beklagte (Käuferin) den Zeitpunkt für den Abruf der Teillieferungen nach Bedarf einseitig bestimmen konnte (Guhl/Koller, a.a.O., § 41 N 49). Unter diesem Gesichtspunkt liegt eine konsensuale Regelung vor, dass ein Vertragsschliessender allein subjektiv den Zeitpunkt der jeweiligen Teilleistungen bestimmen kann (Art. 1 Abs. 1 OR; Gauch/ Schluep/Schmid, a.a.O., N 345). - Der Bedarf ist aus den Akten nicht ersichtlich. Es ergibt sich lediglich aus dem Ablauf des ersten Vertragsjahres, dass die Beklagte rund die Hälfte der gesamten gekauften Kaffeemenge abgerufen hatte.