© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (Gauch/Schluep/Schmid, a.a.O., N 1257). In Wirklichkeit ist es ein Streit um die Definition des hypothetischen Parteiwillens. Jener ist auf Grund der Natur des Geschäftes, wie es von vernünftig und redlich handelnden Vertragsparteien ausgeübt wird, zu ermitteln. Die Vertragsergänzung, wie sie ausdrücklich als Sonderfall in Art. 2 Abs. 2 OR vorgesehen ist, ist begrifflich von der Auslegung zu unterscheiden, geht aber in der Praxis oft in die ergänzende Vertragsauslegung über.