Der Richter hat den Vertrag zu ergänzen, bzw. die Vertragslücke auszufüllen. Dies gilt auch für die Innominatkontrakte, die in der gleichen Weise wie die gesetzlich geregelten Verträge zu ergänzen sind (Gauch/Schluep/Schmid, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Zürich 2008, N 1248). In erster Linie sind sie durch dispositives Gesetzesrecht zu ergänzen. Ist keine gesetzliche Norm vorhanden, hat der Richter die Lücke zu füllen. Umstritten ist in der herrschenden Lehre, ob er dabei vom hypothetischen Parteiwillen oder nach der Natur des Geschäftes auszugehen habe