Stimmt der Wille der Parteien nicht überein, ist ein versteckter Dissens vorhanden. Liegt der Dissens in einem Nebenpunkt vor, ist der Vertrag trotzdem gültig zustandegekommen und Art. 2 Abs. 2 OR ist analog in Anwendung zu bringen (Kramer, Berner Kommentar, N 5 zu Art. 2 OR). Der Richter hat den Nebenpunkt nach der Natur des Geschäftes zu entscheiden (Art. 2 Abs. 2 OR). Sie ist insbesondere unter Berücksichtigung des Vertragszweckes und der Verkehrssitte (Kramer, Berner Kommentar, N 6 zu Art. 2 OR) zu ermitteln.