Den (einzigen) strittigen Nebenpunkt haben die Parteien nicht vereinbart. Beiden Parteien war klar, dass der Vertrag nach Lieferung und Bezahlung von 40 t Kaffeemischung durch Erfüllung beendet werde. Die Parteien haben jedoch die Frist, innert welcher die vereinbarte Gesamtmenge abzurufen, bzw. zu liefern war, nicht erörtert. Sie haben indessen auch keinen Vorbehalt angebracht (Art. 2 Abs. 2 OR). Offensichtlich hielten beide Parteien den Vertrag für gültig zustandegekommen, hielten sich daran und erfüllten ihn während 14 Monaten (Klage Seiten 4/5, Klageantwort Seite 2, kläg. act. 4 - 9). Stimmt der Wille der Parteien nicht überein, ist ein versteckter Dissens vorhanden.