Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, N 3 zu Art. 164 ZPO). 2. Zwischen den Parteien ist ein Vertrag zustandegekommen, der sämtliche wesentlichen Elemente (essentialia negotii) enthält (Art. 2 Abs. 1 OR). Der Lieferungsvertrag gehört zu den Innominatkontrakten aus der Kategorie der Veräusserungsverträge (Guhl/Koller, Das Schweizerische Obligationenrecht, Zürich 2000, § 40 N 30). Als Essentialia für diesen Vertragstypus genügt die Vereinbarung über den Veräusserungsgegenstand und den Preis (Gauch/Aepli/Stöckli, Präjudizienbuch zum OR [Rechtssprechung des Bundesgerichts], Zürich 2006, Vorb. Art. 184 - 551 N 42a).