An Schranken brachte die Beklagte neue Tatsachenbehauptungen vor, insbesondere betreffend ein mit der Firma S. abzuschliessendes Geschäft und ein Schreiben vom 6. Januar 2006, welches sie jedoch nicht einreichte. Die Klägerin beantragte, diese neuen Vorbringen seien nicht zuzulassen. Diese sind, nachdem die Beklagte die Voraussetzungen für die Zulassung einer nachträglichen Eingabe nicht dargetan hat, ohne weiteres aus dem Recht zu weisen (GVP 1993 Nr. 65; Leuenberger/Uffer-Tobler, © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte