1. Die Beklagte hat ihren Sitz in T. Beide Parteien sind im Handelsregister eingetragen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.--. Die Streitsache fällt in die Zuständigkeit des Handelsgerichts (Art. 14 Abs. 1 ZPO; Art. 3 GestG; kläg. act. 1 und 2). Nach dem ersten Schriftenwechsel fand eine Vorbereitungsverhandlung statt. Die Klägerin verzichtete in der Folge auf die Replik (act. 13). Damit entfiel die Duplik (Art. 160 Abs. 1 Satz 2 ZPO).