3. Die Klägerin reichte am 20. Februar 2008 Klage ein (act. 1). Sie fordert Schadenersatz für entgangenen Gewinn. Die Beklagte beantragt mit ihrer Klageantwort (act. 6) Abweisung der Klage. Sie behauptet, sie habe wegen Qualitätsveränderungen des Kaffees und wegen anderweitigen Geschäftsverpflichtungen die Kaffeebezüge bei der Klägerin ausgesetzt. Sie stellt sich dabei auf den Standpunkt, es sei vertraglich nicht vereinbart worden, innert welcher Frist die Gesamtmenge von 40 Tonnen abgerufen werden müsse (Klageantwort Seite 2). Die Klägerin, welche den Vertrag verfasste, habe es versäumt, die Frist zur Vertragserfüllung vertraglich auszuhandeln (Klageantwort Seite 3).